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§ 9 PHG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflDezember 2022

§ 9. Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Fassung gemäß BGBl 1993/95; gültig seit 1. 1. 1994

(Text der Vorfassung s Posch in Schwimann3)

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