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§ 98h StVO (Koller)

Koller51. LfgMai 2026

§ 98h (1) [Technische Überwachungseinrichtungen für Zufahrtskontrollen] 1Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Zuwiderhandlungen,

gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f,gegen das Gebot des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 oder 4a oder,

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