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§ 987 ABGB (Ramharter)

Ramharter6. AuflAugust 2023

§ 987 Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Fassung BGBl I 2010/28

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