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§ 974 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 974 Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.

Fassung JGS 1811/946

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