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§ 970c ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 970c Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.

Fassung RGBl 1916/69

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