§ 970b. Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.
Literatur
Pierer, Die Haftung von Badeanstalten und ausgewählte Fragen der Gastwirtehaftung, ÖJZ 2016, 101.