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§ 96. [Zwangsstrafen] – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

 

§ 96 Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

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