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§ 969 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 969 Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.

Fassung JGS 1811/946

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