§ 966. [Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloss oder Siegel verletzt worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung seines Schadens, insofern derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und den übrigen Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es wäre denn, dass der Verwahrer beweisen könnte, dass die Verletzung des Schlosses oder Siegels ohne sein Verschulden geschehen sei. Das Nämliche hat auch dann zu gelten, wenn sämtliche auf solche Art hinterlegte Sachen in Verlust geraten sind.]