ABSCHNITT IX
Schlussbestimmungen
§ 95 (1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2024 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2024 um 9,15%, mindestens jedoch um 192,0 € erhöht, sofern