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§ 941 ABGB (Liedermann)

Liedermann6. AuflAugust 2023

§ 941 Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.

Fassung JGS 1811/946

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