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§ 940 ABGB (Liedermann)

Liedermann6. AuflAugust 2023

§ 940 Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.

Fassung JGS 1811/946

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