§ 939. Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
Literatur
Reinl, Bedarf der Verzicht der Annahme? ÖJZ 1970, 263; Ertl, Aneignung preisgegebener Sachen, JBl 1974, 281 (343).