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§ 92 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 92. (1) 1Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung erteile. 2Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. 3Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. 4Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.

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