§ 92. Besitzstörungsklagen (§ 49 [Abs 2] Z 4) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Literatur
G. Kodek, Die Besitzstörung (2002) 728 ff.
§ 92. Besitzstörungsklagen (§ 49 [Abs 2] Z 4) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Literatur
G. Kodek, Die Besitzstörung (2002) 728 ff.