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§ 92 JN (Braun)

Braun1. AuflAugust 2019

§ 92. Besitzstörungsklagen (§ 49 [Abs 2] Z 4) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

Literatur

G. Kodek, Die Besitzstörung (2002) 728 ff.

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