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§ 92 GenG

Binder/Lengauer2. AuflSeptember 2014

Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Konzession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.

Literatur:

Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3.

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