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§ 92 EheG (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflApril 2019

§ 92. Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Seite 385

Literatur

F. Bydlinski, Zur Neuordnung des Ehegüterrechts, in FS Schwind (1978) 27; Honsell, Die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung, in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 169; Rummler, Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse: ein Vergleich der vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung nach dem gesetzlichen ehelichen Güterrecht in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (1982); Gimpel-Hinteregger, Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, JBl 1986, 553; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183; im Übrigen wie bei § 81.

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