Bestimmte Entziehungsgründe, und zwar die im § 87 Abs 1 Z 1, 3, 3a und 4 oder im § 88 Abs 1 genannten Entziehungsgründe, gelten auch für den gewGf und den gew Filial-Gf. Bei diesen Personen führen die angeführten Hindernisse allerdings nicht zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung. Der Gewerbeinhaber kann jederzeit einen neuen gewGf oder gew Filial-Gf bestellen. Die Behörde kann diese Um- oder Neubestellung allerdings nur indirekt erzwingen.