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§ 91 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Widerruf der gewGf-Bestellung

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Bestimmte Entziehungsgründe, und zwar die im § 87 Abs 1 Z 1, 3, 3a und 4 oder im § 88 Abs 1 genannten Entziehungsgründe, gelten auch für den gewGf und den gew Filial-Gf. Bei diesen Personen führen die angeführten Hindernisse allerdings nicht zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung. Der Gewerbeinhaber kann jederzeit einen neuen gewGf oder gew Filial-Gf bestellen. Die Behörde kann diese Um- oder Neubestellung allerdings nur indirekt erzwingen.

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