(1) Die Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des Finanzstrafverfahrens berechtigt, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre.
(2) Für die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Ergänzung einer solchen ist das Formblatt laut Anlage 3 zu verwenden.

