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§ 8a JN (Sengstschmid)

Sengstschmid1. AuflAugust 2019

§ 8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.

BGBl I 2010/111.

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