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§ 8 IPRG (Heindler)

Heindler1. AuflJänner 2024

§ 8 Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

(BGBl 1978/304)

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