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§ 8 ErdgasAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. (BGBl 1996/797)

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. (BGBl I 2001/59)

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