§ 8. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Literatur
Boehmer, Mißbräuchliche Erhebung der Nichtigkeitsklage bei Doppelehe, NJW 1959, 2185; Kolmasch, Folgen einer Doppelehe bei unterschiedlichen Personalstatuten, Zak 2018/711; s auch bei § 24 EheG.