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§ 89a ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 89a Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.

Fassung BGBl I 2010/111

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