§ 89. Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.
Literatur
Schumacher, Der Gerichtsstand des Wechselzahlungsortes, RdW 1988, 416; Pimmer, Wechselgesetz und Scheckgesetz9 (1992); Hauser, Wechsel- und Scheckrecht2 (1999).