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§ 89 EheG (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflApril 2019

§ 89. Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zu Gunsten eines Ehegatten anordnen.

Literatur

Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse um das Verfahren bei der Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 159; Palten, Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und anderen Wohnungen nach dem neuen Scheidungsfolgenrecht, ÖJZ 1979, 375; im Übrigen wie bei § 81.

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