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§ 89 ASVG (Poperl)

Poperl77. LfgJänner 2024

§ 89 (1) Die Leistungsansprüche ruhen

in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;

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