§ 89. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesonderedie §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I S. 161;