Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere
die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I S. 161;
