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§ 89 ABGB (Ferrari)

Ferrari5. AuflJuli 2018

§ 89. Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.

Literatur

Wie vor § 89; insb Hinteregger, Privatautonomie in der Ehe, in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer (Hrsg), Festschrift 200 Jahre ABGB II (2011) 1007; Clavora, Das Wesen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft – Teil I: Ehe, Zak 2013, 107; ferner Rebhahn, Familie und Gleichheitssatz, in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 145.

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