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§ 892 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 892 Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muss der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.

Fassung JGS 1811/946

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