§ 88. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder