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§ 888 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 888 Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.

Fassung JGS 1811/946

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