§ 888 Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.
Fassung JGS 1811/946
§ 888 Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.
Fassung JGS 1811/946