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§ 86 AktG (Aburumieh/Hoppel)

Aburumieh/Hoppel1. AuflDezember 2019

Zweiter Abschnitt
Aufsichtsrat

 

§ 86. (1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.

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