§ 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
Fassung BGBl 1978/280
§ 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
Fassung BGBl 1978/280