§ 846. Über die gemachte Teilung sind Urkunden zu errichten. Ein Teilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Anteil, dass die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§ 436)
Literatur
Siehe Literatur zu § 852. Seite 779