vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 839 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-HeimlichOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 839 Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

Literatur

Sailer, Wichtige Veränderungen beim Miteigentum, FS Peter Bydlinski (2022) 855.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte