§ 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 [Abs. 2] Z 4) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Literatur
Kodek, Die Besitzstörung (2002) 728.
§ 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 [Abs. 2] Z 4) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Literatur
Kodek, Die Besitzstörung (2002) 728.