§ 82 Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
In § 82 wird gem Art 1 Z 3 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010, BGBl I 105/2010, ab 1. 1. 2011 die Zitierung „§ 83 Abs. 2 Z 1 und 4“ durch die Zitierung „§ 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3“ ersetzt.

