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§ 82 EheG (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflApril 2019

§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die

ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,

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