(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 61 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
das Unternehmen aufgelöst wird;