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§ 81f. [Geregelte Märkte] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 81f Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2003/36.

Europarechtliche Grundlage: Art 27 RL 2001/24/EG

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