§ 81d (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).