§ 804 Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren
§ 804 Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren