Die rein programmatische Bestimmung, die das Finanzamt zur Überwachung der KESt-Abfuhr anwies, ist durch das BudBG 2011, BGBl I 2010/111 entfallen (vgl EB 981 BlgNR 24.
GP 130). Die Bestimmung war eine Vollzugsanweisung an die Abgabenbehörden, ohne dass der einzelne Steuerpflichtige daraus Rechte und Pflichten ableiten konnte.
Seite 21