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§ 7 MaklerG (Humpel/Michtner)

Humpel/Michtner4. AuflApril 2022

§ 7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.

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