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§ 7 IPRG (Heindler)

Heindler1. AuflJänner 2024

§ 7 Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.

(BGBl 1978/304)

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