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§ 7 GenRevG (Perkounigg/Kessler)

Perkounigg/Kessler3. AuflOktober 2023

§ 7 1Wenn die Beschlussfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war, oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Anzeige einer festgestellten Bestandsgefährdung (§ 4 Abs. 3 vierter Satz) einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisionsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. 2Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. 3Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung hingewiesen werden.

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