§ 7. Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§ 1374 ABGB) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarte Annuität oder durch gleichmäßige in Teilabschnitten von höchstens einem Jahr fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.