Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.
Fassung: BGBl 85/1953 (WV).
Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.
Fassung: BGBl 85/1953 (WV).
